Pflegegeld

Aktuelle Informationen über Pflegegeld, Voraussetzungen, Verfahren beim Entscheidungsträger, Höhe des Pflegegeldes etcetera

European Commission / Economic and Financial AffairsAffairs

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich primär auf das Pflegegeld, welches von den Pensionsversicherungsträgern nach dem Bundespflegegeld-gesetz (BPGG) ausgezahlt wird. Die Aussagen treffen jedoch auch großteils auf das Pflegegeld, welches von den Unfallversicherungsträgern oder anderen leistungszuständigen Stellen ausgezahlt wird, zu. Zum Pflegegeld von den Unfallversicherungsträgern ist anzumerken, dass dieses nur den Beziehern einer Vollrente gebührt. Auf Grund des Amtswegigkeitsprinzips in der Unfallversicherung ist das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld bei der erstmaligen Gewährung einer Vollrente vom Unfallversicherungsträger einzuleiten, ohne dass eine Antragstellung notwendig ist. Bei nachfolgenden Erhöhungen des Pflegeaufwandes ist ein Antrag zu stellen.

Allgemeines zum Pflegegeld

Anhang 1

Voraussetzungen für das Pflegegeld

Anhang 2

  • Pflegebedarf
  • Beurteilung des Pflegebedarfs
  • Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

Verfahren beim Entscheidungsträger

Anhang 3

  • Antragstellung
  • Ärztliche Untersuchung
  • Entscheidung und Klage
  • Erhöhungsantrag

Zuständigkeit

Anhang 4

Verfahren vor den Gerichten

Anhang 5

  • Allgemeine Informationen
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf

Höhe des Pflegegeldes

Anhang 6

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung festgelegt.

Zusammengestellt von Helene Gruber
helene.gruber@parkinsonline.info


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