Behindertenpass und Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung (Parkausweis)
Allgemeine Informationen
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis; er enthält die persönlichen Daten des Inhabers/der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung.
Wer bekommt den Behindertenpass?
Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wie erhält man den Behindertenpass?
Stellen Sie Ihren Antrag mit dem Antragsformular (Anhang 1 – Antrag Behindertenpass) und legen Sie folgende Unterlagen in Kopie, gegebenenfalls übersetzt und in möglichst aktueller Fassung bei:
- Lichtbild (3,5 x 4 cm)
- Meldenachweis
- Nachweis über allfällige gesetzliche Vertretung
Feststellung durch Sachverständige
Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt sie durch ärztliche Sachverständige beim Bundessozialamt. Aktuelle medizinische Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden.
Alle Eingaben sowie die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei.
Wofür dient der Behindertenpass?
Der Behindertenpass dient als Nachweis der Behinderung und bringt Vorteile. (siehe Anhang 2 – Vorteile mit dem Behindertenpass)
Parkausweis
Neu ist: Mit 1.1.2014 geht die Kompetenz zur Ausstellung von Ausweisen gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, von den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten auf das Bundessozialamt über.
Voraussetzung für die Ausstellung ist ein Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ – ab 1.1.2014 abgeändert in „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Informationen zum Ausweis § 29 b StVO – siehe Anhang 3
Der Behindertenpass ersetzt nicht den Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung, der zum Beispiel für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird. Dieser ist ab 1.1.2014 bei den Landesstellen des Bundessozialamts (siehe Anhang 4 – Bundessozialamt Landesstellen) zu beantragen. (Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises – siehe Anhang 5)
Der Parkausweis dient auch als Nachweis für die Inanspruchnahme von:
- Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (siehe Anhang 6)
- Gratis-Vignette für den PKW (siehe Anhang 7)
- Bestellung eines euro-keys (siehe Anhang 8)
Kein Bescheid
Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes (Einstellungsschein), mit dem zum Beispiel ein erweiterter Kündigungsschutz verbunden ist.
Keine laufende finanzielle Leistung
Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsfähigkeitspension verbunden. Eine derartige Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.
Nachweis für Finanzamt
Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden. Dieser abweisende Bescheid dient in diesem Falle als Nachweis im Sinne des § 35 Einkommenssteuergesetz.
Zusatzeintragungen
Zusatzeintragungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag im Behindertenpass möglich. (Übersicht über mögliche Eintragungen – siehe Anhang 9)
Information bezüglich Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB (siehe Anhang 10)
Zusammengestellt von Helene Gruber
helene.gruber@parkinsonline.info
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